Rohner Immobilien
Ratgeber · Übertragung zu Lebzeiten

Stand: Juni 2026 · Carlo Rohner (IHK-zertifiziert) und Klaus Müller, in der Immobilienbranche seit 1990.

Immobilie überschreiben: vererben oder verschenken?

Schenkung und Erbschaft nutzen dieselben Freibeträge (§ 16 ErbStG) — die Schenkung kann sie aber alle zehn Jahre neu ausschöpfen. Mit einem Nießbrauch bleiben Sie sogar wohnen. Welcher Weg passt, hängt von Wert, Familie und Zeithorizont ab.

Allgemeine Orientierung, keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung — die Gestaltung gehört in die Hände von Steuerberater und Notar.

Helles, einladendes Wohnzimmer eines Familienhauses — sinnbildlich für die Immobilie, die an die nächste Generation übergeht
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Kundenauszeichnung von Makler-Empfehlung.deQualitätsmakler 2022–2026
IHK-LogoIHK-zertifiziert · Carlo Rohner
seit 1990 in der Region
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Freibetrag-Schnellcheck: Wie viel ist steuerfrei?

An wen möchten Sie übertragen? Der persönliche Freibetrag (§ 16 ErbStG) gilt für Schenkung und Erbschaft gleichermaßen — bei Schenkungen sogar alle zehn Jahre neu.

500.000 €
Steuerklasse I

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Wird das selbst genutzte Familienheim an den Ehepartner verschenkt, ist es sogar komplett steuerfrei — ohne Größen- oder Fristgrenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).

Persönlicher Freibetrag je Empfänger nach § 16 ErbStG (Stand 2026, seit 2009 unverändert). Bei Schenkung alle 10 Jahre erneut nutzbar (§ 14 ErbStG). Orientierung, keine Steuerberatung — den Einzelfall prüft Ihr Steuerberater.

Der Unterschied in einem Satz

Vererben und Verschenken nutzen dieselben Freibeträge. Der eigentliche Unterschied liegt im Zeitpunkt: Die Schenkung verteilt die Übertragung über die Jahre — und kann die Freibeträge dadurch mehrfach nutzen. Die Erbschaft überträgt alles auf einen Schlag, behält Ihnen aber die volle Kontrolle bis zuletzt.

Die Freibeträge — und der 10-Jahres-Hebel

Wie viel steuerfrei übergeht, hängt am persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Er gilt je Empfänger und ist bei Schenkung und Erbschaft identisch:

EmpfängerFreibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kinder & Stiefkinder400.000 €
Enkel (Eltern leben noch)200.000 €
Enkel (verbindender Elternteil verstorben)400.000 €
Eltern / Großeltern — nur im Erbfall100.000 €
Eltern bei Schenkung & alle übrigen Personen20.000 €

Quelle: § 16 ErbStG, Stand 2026 (seit 2009 unverändert). Über dem Freibetrag wird der Rest mit 7–30 % (Steuerklasse I) versteuert; bei entfernteren Empfängern deutlich mehr (§ 19 ErbStG).

Der entscheidende Vorteil der Schenkung steckt in § 14 ErbStG: Zusammengerechnet werden nur Übertragungen innerhalb von zehn Jahren von derselben Person. Sind die zehn Jahre um, steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung. Wer früh beginnt, kann so über zwei oder drei Jahrzehnte ein Vielfaches des einmaligen Freibetrags steuerfrei übertragen — bei der Erbschaft gibt es diesen Wiederholungseffekt nicht.

Nießbrauch: verschenken und trotzdem wohnen bleiben

Die größte Sorge beim Verschenken ist verständlich: „Was, wenn ich die Immobilie noch brauche?" Hier hilft der Nießbrauch. Sie übertragen das Eigentum, behalten sich aber das Recht vor, weiterhin selbst zu wohnen oder die Mieteinnahmen zu beziehen.

Steuerlich hat das einen doppelten Effekt: Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Wert der Schenkung — die Bemessungsgrundlage sinkt also. Bewertet wird der Nießbrauch nach dem Jahreswert der Nutzung und einem Vervielfältiger, der sich nach der statistischen Lebenserwartung richtet (§ 14 BewG): je jünger der Berechtigte, desto höher die Wertminderung. Die genauen Faktoren stehen in den jährlichen amtlichen Tabellen — ein konkretes Rechenbeispiel gehört deshalb in die Hand Ihres Steuerberaters oder Notars, nicht auf eine Faustformel.

Das selbst genutzte Familienheim — Sonderregeln

Für das selbst bewohnte Familienheim gelten eigene Steuerbefreiungen — und hier unterscheiden sich Schenkung und Erbschaft deutlich:

  • Schenkung an den Ehepartner: Das selbst genutzte Familienheim kann zu Lebzeiten komplett steuerfrei auf den Ehe- oder Lebenspartner übertragen werden — ohne Größengrenze und ohne Behaltensfrist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).
  • Erbschaft an den Ehepartner: ebenfalls steuerfrei, ohne Flächengrenze, aber mit Bedingung — der Erbe muss zehn Jahre lang selbst darin wohnen bleiben (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b).
  • Erbschaft an Kinder: steuerfrei nur bis zu 200 m² Wohnfläche und mit zehnjähriger Selbstnutzung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c). Wichtig: Diese Befreiung greift bei Kindern nur im Erbfall — nicht bei einer Schenkung zu Lebzeiten.

Vorsicht bei Pflichtteil und Kontrolle

Eine Schenkung schließt enterbte Pflichtteilsberechtigte nicht einfach aus. Über den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) zählen Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall noch mit — im ersten Jahr voll, dann je Jahr um ein Zehntel abschmelzend, nach zehn vollen Jahren gar nicht mehr. Achtung bei Ehegatten: Wird an den Ehepartner verschenkt, beginnt diese Frist erst mit Auflösung der Ehe — die Schenkung bleibt also praktisch lebenslang ergänzungsrelevant.

Und der menschliche Punkt, der oft vergessen wird: Wer verschenkt, gibt Eigentum und Kontrolle ab. Ein Nießbrauch sichert das Wohnen, nicht aber jede Entscheidung. Eine Schenkung sollte deshalb nie nur steuerlich, sondern immer auch mit Blick auf die eigene Absicherung gedacht werden.

Keine Grunderwerbsteuer in gerader Linie

Eine gute Nachricht zum Schluss: Übertragungen zwischen Verwandten in gerader Linie — Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel — sowie Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen sind von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 GrEStG). Die in NRW sonst fälligen 6,5 % entfallen hier vollständig.

Und wenn die bessere Lösung der Verkauf ist?

Nicht immer ist Behalten und Übertragen der richtige Weg. Manchmal ist ein Verkauf die fairere Lösung — etwa wenn mehrere Erben beteiligt sind, niemand selbst einziehen will oder der Erlös gerecht geteilt werden soll. Genau hier kommen wir ins Spiel: Wir ermitteln den echten Wert ehrlich, begleiten den Verkauf und stimmen uns auf Wunsch mit Ihrem Steuerberater und Notar ab — damit die Entscheidung auf einer klaren Grundlage fällt.

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Carlo Rohner
Carlo Rohner

Inhaber, IHK-zertifiziert · gemeinsam mit Klaus Müller, in der Immobilienbranche seit 1990.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Vererben & Verschenken

Ist es steuerlich besser, eine Immobilie zu verschenken oder zu vererben?

Für die Steuer gelten dieselben persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG). Der Vorteil der Schenkung: Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden — wer früh und in Etappen überträgt, kann mehr steuerfrei weitergeben. Verschenken bedeutet aber auch, Eigentum und Kontrolle abzugeben. Welcher Weg sich lohnt, hängt von Wert, Familiensituation und Zeithorizont ab und gehört zu Steuerberater und Notar.

Wie hoch sind die Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft?

Ehegatten/eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder und Stiefkinder 400.000 €, Enkel 200.000 € (400.000 €, wenn der verbindende Elternteil verstorben ist), Eltern im Erbfall 100.000 €, alle übrigen Personen 20.000 €. Die Beträge gelten je Person und können bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden (§ 16, § 14 ErbStG).

Was bedeutet Nießbrauch bei einer Schenkung?

Beim Nießbrauch verschenken Sie die Immobilie, behalten sich aber das Recht vor, weiter darin zu wohnen oder die Mieteinnahmen zu beziehen. Der Kapitalwert dieses Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Wert der Schenkung — je jünger der Berechtigte, desto höher die Minderung. Die genaue Bewertung richtet sich nach amtlichen Tabellen (§ 14 BewG) und gehört zu Steuerberater oder Notar.

Fällt bei der Übertragung an die Kinder Grunderwerbsteuer an?

Nein. Übertragungen zwischen Verwandten in gerader Linie — zwischen Eltern und Kindern — sind nach § 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, ebenso Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen.

Ersetzt dieser Ratgeber eine Steuerberatung?

Nein. Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung. Die Gestaltung einer Übertragung — Schenkung, Nießbrauch, Pflichtteil — hat erhebliche Folgen und gehört zu Steuerberater und Notar. Wir sind Makler und begleiten Bewertung und Verkauf.

Alle Angaben dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich ist Ihr individueller Fall und die zum Zeitpunkt geltende Rechtslage.

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Bevor Sie entscheiden, lohnt eine ehrliche Wertermittlung — kostenlos und unverbindlich. Auf Wunsch stimmen wir uns mit Ihrem Steuerberater und Notar ab. Keine Verkaufsanrufe ohne Ihre Zustimmung.

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