Der Unterschied in einem Satz
Vererben und Verschenken nutzen dieselben Freibeträge. Der eigentliche Unterschied liegt im Zeitpunkt: Die Schenkung verteilt die Übertragung über die Jahre — und kann die Freibeträge dadurch mehrfach nutzen. Die Erbschaft überträgt alles auf einen Schlag, behält Ihnen aber die volle Kontrolle bis zuletzt.
Die Freibeträge — und der 10-Jahres-Hebel
Wie viel steuerfrei übergeht, hängt am persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Er gilt je Empfänger und ist bei Schenkung und Erbschaft identisch:
| Empfänger | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder & Stiefkinder | 400.000 € |
| Enkel (Eltern leben noch) | 200.000 € |
| Enkel (verbindender Elternteil verstorben) | 400.000 € |
| Eltern / Großeltern — nur im Erbfall | 100.000 € |
| Eltern bei Schenkung & alle übrigen Personen | 20.000 € |
Quelle: § 16 ErbStG, Stand 2026 (seit 2009 unverändert). Über dem Freibetrag wird der Rest mit 7–30 % (Steuerklasse I) versteuert; bei entfernteren Empfängern deutlich mehr (§ 19 ErbStG).
Der entscheidende Vorteil der Schenkung steckt in § 14 ErbStG: Zusammengerechnet werden nur Übertragungen innerhalb von zehn Jahren von derselben Person. Sind die zehn Jahre um, steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung. Wer früh beginnt, kann so über zwei oder drei Jahrzehnte ein Vielfaches des einmaligen Freibetrags steuerfrei übertragen — bei der Erbschaft gibt es diesen Wiederholungseffekt nicht.
Nießbrauch: verschenken und trotzdem wohnen bleiben
Die größte Sorge beim Verschenken ist verständlich: „Was, wenn ich die Immobilie noch brauche?" Hier hilft der Nießbrauch. Sie übertragen das Eigentum, behalten sich aber das Recht vor, weiterhin selbst zu wohnen oder die Mieteinnahmen zu beziehen.
Steuerlich hat das einen doppelten Effekt: Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Wert der Schenkung — die Bemessungsgrundlage sinkt also. Bewertet wird der Nießbrauch nach dem Jahreswert der Nutzung und einem Vervielfältiger, der sich nach der statistischen Lebenserwartung richtet (§ 14 BewG): je jünger der Berechtigte, desto höher die Wertminderung. Die genauen Faktoren stehen in den jährlichen amtlichen Tabellen — ein konkretes Rechenbeispiel gehört deshalb in die Hand Ihres Steuerberaters oder Notars, nicht auf eine Faustformel.
Das selbst genutzte Familienheim — Sonderregeln
Für das selbst bewohnte Familienheim gelten eigene Steuerbefreiungen — und hier unterscheiden sich Schenkung und Erbschaft deutlich:
- Schenkung an den Ehepartner: Das selbst genutzte Familienheim kann zu Lebzeiten komplett steuerfrei auf den Ehe- oder Lebenspartner übertragen werden — ohne Größengrenze und ohne Behaltensfrist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).
- Erbschaft an den Ehepartner: ebenfalls steuerfrei, ohne Flächengrenze, aber mit Bedingung — der Erbe muss zehn Jahre lang selbst darin wohnen bleiben (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b).
- Erbschaft an Kinder: steuerfrei nur bis zu 200 m² Wohnfläche und mit zehnjähriger Selbstnutzung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c). Wichtig: Diese Befreiung greift bei Kindern nur im Erbfall — nicht bei einer Schenkung zu Lebzeiten.
Vorsicht bei Pflichtteil und Kontrolle
Eine Schenkung schließt enterbte Pflichtteilsberechtigte nicht einfach aus. Über den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) zählen Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall noch mit — im ersten Jahr voll, dann je Jahr um ein Zehntel abschmelzend, nach zehn vollen Jahren gar nicht mehr. Achtung bei Ehegatten: Wird an den Ehepartner verschenkt, beginnt diese Frist erst mit Auflösung der Ehe — die Schenkung bleibt also praktisch lebenslang ergänzungsrelevant.
Und der menschliche Punkt, der oft vergessen wird: Wer verschenkt, gibt Eigentum und Kontrolle ab. Ein Nießbrauch sichert das Wohnen, nicht aber jede Entscheidung. Eine Schenkung sollte deshalb nie nur steuerlich, sondern immer auch mit Blick auf die eigene Absicherung gedacht werden.
Keine Grunderwerbsteuer in gerader Linie
Eine gute Nachricht zum Schluss: Übertragungen zwischen Verwandten in gerader Linie — Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel — sowie Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen sind von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 GrEStG). Die in NRW sonst fälligen 6,5 % entfallen hier vollständig.
Und wenn die bessere Lösung der Verkauf ist?
Nicht immer ist Behalten und Übertragen der richtige Weg. Manchmal ist ein Verkauf die fairere Lösung — etwa wenn mehrere Erben beteiligt sind, niemand selbst einziehen will oder der Erlös gerecht geteilt werden soll. Genau hier kommen wir ins Spiel: Wir ermitteln den echten Wert ehrlich, begleiten den Verkauf und stimmen uns auf Wunsch mit Ihrem Steuerberater und Notar ab — damit die Entscheidung auf einer klaren Grundlage fällt.
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