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Ratgeber · Steuern beim Hausverkauf

Zuletzt aktualisiert am · Carlo Rohner (IHK-zertifiziert) und Klaus Müller, in der Immobilienbranche seit 1990.

Steuern beim Hausverkauf: Wann Sie den Gewinn versteuern müssen — und wann nicht.

Die erste Frage der meisten Eigentümer lautet: Muss ich auf den Verkauf überhaupt Steuern zahlen? Für private Verkäufer lautet die Antwort häufig nein. Entscheidend sind vor allem zwei Punkte — wie lange Ihnen die Immobilie gehört und ob Sie selbst darin gewohnt haben.

Kurz gesagt: Beim privaten Hausverkauf fällt in der Regel keine Steuer an, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen — oder wenn Sie das Haus selbst bewohnt haben, durchgehend seit dem Kauf oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren davor. Trifft keiner der beiden Punkte zu, ist der Gewinn steuerpflichtig: Er zählt dann als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG zu Ihren Einkünften. Besteuert wird dabei nie der Verkaufspreis, sondern nur der Gewinn.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Wir sind Makler, keine Steuerberater — die Begleitung des Verkaufs übernehmen wir, die steuerliche Beurteilung Ihre Berater.

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seit 1990 in der Region
Die kurze Antwort

Muss ich beim Hausverkauf überhaupt Steuern zahlen?

Meistens nicht. Eine eigene „Hausverkaufssteuer“ gibt es nicht. Steuerpflichtig wird ein privater Verkauf nur dann, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf stattfindet und Sie die Immobilie in dieser Zeit nicht selbst bewohnt haben. Dann zählt der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG zu Ihren Einkünften — umgangssprachlich „Spekulationssteuer“ genannt, tatsächlich schlicht Einkommensteuer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt zwei Wege in die Steuerfreiheit — die Zehnjahresfrist und die Eigennutzung. Einer von beiden genügt.
  • Versteuert wird nur der Gewinn, nie der Verkaufspreis.
  • Es gibt keinen festen Steuersatz: Der Gewinn wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz belastet.
  • Bei geerbten oder geschenkten Immobilien läuft die Frist des Voreigentümers weiter — sie ist oft längst abgelaufen.
  • Die Grunderwerbsteuer zahlt nach der üblichen Vertragspraxis der Käufer, nicht Sie als Verkäufer.
Ihre SituationIn der Regel
Verkauf nach mehr als zehn Jahrensteuerfrei
Durchgehend selbst bewohntsteuerfrei
Selbst bewohnt: Verkaufsjahr und zwei Jahre davorsteuerfrei
Vermietet, Verkauf binnen zehn Jahrensteuerpflichtig
Leer stehend, Verkauf binnen zehn Jahrensteuerpflichtig
Teils selbst bewohnt, teils vermietetEinzelfall
Geerbt oder geschenktFrist des Voreigentümers zählt weiter
Mehrere Objekte in wenigen JahrenEinzelfall

Vereinfachte Übersicht nach § 23 EStG für private Verkäufer; die Einzelheiten zu jedem Fall stehen in den Abschnitten darunter. Sie ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls durch den Steuerberater.

Die Aufgabenteilung ist dabei klar: Wie viel Ihre Immobilie heute am Markt wert ist und wie der Verkauf abläuft, sagen wir Ihnen. Was der Verkauf steuerlich bedeutet, beurteilt Ihr Steuerberater — er kennt Ihre Einkünfte und haftet für die Auskunft. Welche Kosten beim Hausverkauf sonst auf Sie zukommen →

Erste Orientierung

Ist mein Verkauf voraussichtlich steuerfrei?

Zwei kurze Fragen geben Ihnen eine erste Einordnung — keine verbindliche Auskunft. Ob in Ihrem Fall tatsächlich Steuern anfallen, hängt von Einzelheiten ab, die nur Ihr Steuerberater abschließend beurteilen kann.

Frage 1 von 2Eigennutzung

Haben Sie die Immobilie selbst bewohnt?

Gemeint ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken — entweder durchgehend, seit Sie die Immobilie haben, oder zumindest im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren davor.

Liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre?

Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen Anschaffung beziehungsweise Herstellung und dem geplanten Verkauf. Bei einer geerbten oder geschenkten Immobilie zählt der Kauf durch den früheren Eigentümer.

Ihre Einordnung
–

⌂ Ehrlich gesagt: Dies ist nur eine grobe Orientierung anhand der zwei häufigsten Punkte. Ob tatsächlich Spekulationssteuer anfällt, hängt von weiteren Einzelheiten ab — etwa der genauen Nutzung, dem Fristbeginn oder Sonderfällen. Diese Beurteilung gehört in die Hände Ihres Steuerberaters; sie ist keine verbindliche Auskunft.

Allgemeine Orientierung nach § 23 EStG (Rechtsstand der Prüfung: 19.06.2026) — keine Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Der wichtigste Zeitraum

Wie lange muss mir das Haus gehören, damit der Verkauf steuerfrei ist?

Mehr als zehn Jahre. Liegt zwischen Anschaffung und Verkauf ein längerer Zeitraum als zehn Jahre, ist ein Gewinn nach § 23 EStG in der Regel steuerfrei — unabhängig davon, ob Sie selbst darin gewohnt oder die Immobilie vermietet haben. Wird innerhalb der zehn Jahre verkauft, kann der Gewinn steuerpflichtig sein.

Der private Verkauf einer Immobilie fällt unter die sogenannten privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Frist wird im Volksmund „Spekulationsfrist“ genannt, weil sie ursprünglich kurzfristige Spekulationsgewinne erfassen sollte. Für Eigentümer, die vermietet oder gar nicht selbst gewohnt haben, ist sie meist der entscheidende Punkt.

Welches Datum zählt für die Frist?

ZeitpunktWas maßgeblich ist
Fristbeginnin aller Regel der Tag des notariellen Kaufvertrags, mit dem Sie die Immobilie erworben haben
Fristendein aller Regel der Tag des notariellen Kaufvertrags, mit dem Sie verkaufen
Meist nicht maßgeblichder Tag der Grundbucheintragung, der Übergabe oder der Kaufpreiszahlung
Geerbt oder geschenktder Erwerb durch den Voreigentümer wird fortgeführt
Selbst gebautin der Regel der Erwerb des Grundstücks; ein später errichtetes Gebäude wird nach dem Gesetz einbezogen

Vereinfachte Darstellung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Weil an dieser Stelle wenige Tage über mehrere tausend Euro entscheiden können, sollte die genaue Fristberechnung Ihr Steuerberater bestätigen.

Aus der Praxis: Suchen Sie Ihren ursprünglichen Kaufvertrag heraus, bevor Sie über einen Verkauf entscheiden. Das Datum auf der ersten Seite ist der Ausgangspunkt für alles Weitere — und es weicht öfter von dem ab, was Eigentümer in Erinnerung haben.

Übersicht der Unterlagen für den Immobilienverkauf
Persönliche Beratung rund um den Immobilienverkauf
Die wichtige Ausnahme

Ich habe selbst darin gewohnt — ist der Verkauf dann steuerfrei?

In der Regel ja — und zwar unabhängig von der Zehnjahresfrist. Wer die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, ist nach § 23 EStG von der Besteuerung ausgenommen. Das Gesetz nennt dafür zwei Wege, von denen einer genügt:

  1. Die Immobilie wurde im gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich selbst bewohnt, oder
  2. sie wurde im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Beim zweiten Weg muss die Selbstnutzung nicht jeden einzelnen Tag dieser drei Jahre umfassen. Nach der Rechtsprechung genügt in der Regel ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt — wobei das mittlere Jahr durchgängig selbst genutzt sein muss.

Was das praktisch bedeutet: Wer im November 2024 einzieht, das ganze Jahr 2025 dort wohnt und im Februar 2026 verkauft, hat die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor selbst genutzt — nach gut fünfzehn Monaten, nicht erst nach drei vollen Jahren. Ob Ihr Fall die Voraussetzungen erfüllt, sollte Ihr Steuerberater bestätigen.

Ob Ihre konkrete Wohnsituation als „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ zählt — etwa bei zeitweiser Vermietung, einem häuslichen Arbeitszimmer, einem Zweitwohnsitz oder einer unentgeltlichen Überlassung an Angehörige — ist eine Frage des Einzelfalls. Das prüft Ihr Steuerberater verlässlich für Sie.

Wenn doch Steuer anfällt

Welche Steuer fällt beim Hausverkauf an — und wie hoch ist sie?

Die Steuer beim Hausverkauf ist Einkommensteuer auf den Gewinn — eine eigene Steuerart „Spekulationssteuer“ kennt das Gesetz nicht. Besteuert wird nie der Verkaufspreis, sondern nur der Gewinn. Vereinfacht ergibt er sich so:

RechengrößeBeispiel
Verkaufspreis aus dem Kaufvertrag420.000 €
− Anschaffungskosten (ursprünglicher Kaufpreis, Herstellungskosten)300.000 €
− Kosten, die mit dem Verkauf zusammenhängen20.000 €
= Gewinn — nur dieser Betrag ist steuerlich relevant100.000 €

Vereinfachte Darstellung nach § 23 Abs. 3 EStG; die Beispielzahlen sind frei gewählt und dienen allein der Veranschaulichung. Die genaue Ermittlung gehört in die Hand des Steuerberaters.

Dieser Gewinn wird Ihrem zu versteuernden Einkommen des Verkaufsjahres hinzugerechnet und mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz belastet. Einen festen Prozentsatz für den Immobilienverkauf gibt es deshalb nicht — jede pauschale Prozentangabe wäre für Ihren Fall eine Zufallszahl. Wie hoch die Belastung tatsächlich ausfällt, hängt von Ihren gesamten Einkünften in diesem Jahr ab und lässt sich nur individuell berechnen.

Ein Punkt, der in vielen Darstellungen fehlt: War die Immobilie zuvor vermietet, mindern die in Anspruch genommenen Abschreibungen nach dem Gesetz die Anschaffungskosten. Der steuerpflichtige Gewinn fällt dadurch höher aus, als die einfache Differenz aus Kauf- und Verkaufspreis vermuten lässt. Wer vermietet hat, sollte deshalb nicht mit der obigen Faustrechnung planen, sondern rechnen lassen.

Hinzu kommt eine Freigrenze: Bleibt der gesamte Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres unter einem im Gesetz festgelegten Betrag (seit 2024 sind das 1.000 Euro), bleibt er steuerfrei. Wird die Grenze überschritten, ist allerdings der gesamte Gewinn steuerpflichtig — und bei den üblichen Größenordnungen eines Hausverkaufs ist das meist der Fall.

Keine Prozentzahl ohne Ihren Steuerbescheid. Wir nennen Ihnen bewusst keinen Steuersatz und keine Beispielsteuer — beides hängt an Ihren persönlichen Einkünften. Diese Rechnung gehört zu Ihrem Steuerberater, und zwar vor der Beurkundung: Danach ist der Verkauf steuerlich festgeschrieben.
Unterlagen und Marktdaten zum Immobilienverkauf
Wenn die Frist noch läuft

Was passiert, wenn ich vor Ablauf der zehn Jahre verkaufe?

Automatisch steuerpflichtig ist der Verkauf dadurch nicht. Ob Steuer anfällt, klärt sich in drei Schritten — und der erste ist der wichtigste, weil er die Frist in vielen Fällen überflüssig macht:

  1. Haben Sie selbst darin gewohnt? Dann greift in der Regel die Eigennutzungs-Ausnahme, und die zehn Jahre spielen keine Rolle.
  2. Wann genau hat die Frist begonnen? Maßgeblich ist der alte notarielle Kaufvertrag, nicht die Erinnerung an den Einzug.
  3. Wie viel Zeit fehlt noch? Erst wenn Schritt 1 ausscheidet und die Frist noch läuft, wird der Zeitpunkt zur echten Rechenaufgabe.

Diese Rechenaufgabe geht in beide Richtungen. Zu warten kostet nichts, solange der Markt stabil ist — kann aber teuer werden, wenn sich die Nachfrage dreht, das Haus in der Zwischenzeit leer steht oder eine Trennung, ein Pflegefall oder eine Anschlussfinanzierung keinen Aufschub duldet. Umgekehrt kann es sich lohnen, wenige Monate bis zum Fristende abzuwarten. Beides lässt sich nur zusammen beurteilen: Wir sagen Ihnen ehrlich, was der Markt heute und voraussichtlich in einem Jahr hergibt, Ihr Steuerberater rechnet die steuerliche Seite. Kostenlose Werteinschätzung anfordern →

Kann man die Spekulationssteuer legal umgehen?

Tricks gibt es nicht — und Gestaltungen, die allein der Steuerersparnis dienen, gehören ohnehin nicht in Laienhand. Was das Gesetz selbst vorsieht, sind genau die beiden Wege aus diesem Ratgeber: das Ende der Zehnjahresfrist abzuwarten oder die Ausnahme für selbst genutzte Immobilien zu erfüllen. Beides ist völlig legal und in § 23 EStG angelegt.

Entscheidend ist der Zeitpunkt: Bis zur Beurkundung lässt sich planen, danach ist der Verkauf steuerlich festgeschrieben. Wer also über Fristen, Eigennutzung oder eine Übertragung innerhalb der Familie nachdenkt, bespricht das vor dem Notartermin mit dem Steuerberater — nicht danach.

Sonderfälle

Teilweise vermietet oder mehrere Immobilien — was gilt dann?

Dann wird aus der einfachen Ja-oder-Nein-Frage eine Aufteilungsfrage. Zwei Konstellationen kommen in der Praxis regelmäßig vor:

Ein Teil selbst bewohnt, ein Teil vermietet

Beim Zweifamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung oder beim Haus mit dauerhaft vermieteter Etage knüpft die Ausnahme an die Nutzung an: Begünstigt ist in der Regel nur der Teil, den Sie selbst bewohnt haben. Für den vermieteten Teil bleibt es bei der Zehnjahresfrist. Wie genau aufgeteilt wird und was mit Räumen geschieht, deren Nutzung gewechselt hat, ist eine Einzelfallfrage — hier lohnt sich der Anruf beim Steuerberater vor dem ersten Besichtigungstermin.

Mehrere Verkäufe in kurzer Zeit: die Drei-Objekt-Grenze

Wer innerhalb weniger Jahre mehr als drei Objekte kauft und wieder verkauft, gilt nach einer von der Rechtsprechung entwickelten Faustregel unter Umständen nicht mehr als privater Eigentümer, sondern als gewerblicher Grundstückshändler. Als grober Anhaltspunkt gelten mehr als drei Objekte innerhalb von rund fünf Jahren. Dann ändert sich die Systematik grundlegend: Die Zehnjahresfrist hilft nicht mehr, die Gewinne zählen zu den gewerblichen Einkünften und es kann zusätzlich Gewerbesteuer anfallen.

Diese Faustregel hat Ausnahmen in beide Richtungen — sie ist ein Warnsignal, kein Urteil. Für den typischen Fall, das eigene Haus und ein Verkauf, spielt sie keine Rolle. Wer dagegen mehrere Objekte hält oder mehrere Verkäufe plant, sollte die Reihenfolge und den Zeitpunkt vorher steuerlich abstimmen.

Sonderfall

Geerbte oder geschenkte Immobilie — welcher Zeitpunkt zählt?

Eine Erbschaft oder Schenkung gilt steuerlich nicht als eigene Anschaffung. Das ist eine gute Nachricht: Für die Zehnjahresfrist wird der Anschaffungszeitpunkt des früheren Eigentümers — also des Erblassers oder Schenkers — fortgeführt. Der Erbe tritt insoweit in dessen Stellung ein; man spricht von der „Fußstapfentheorie“.

Praktisch heißt das: Hat zum Beispiel der Erblasser die Immobilie vor zwölf Jahren gekauft, ist die Zehnjahresfrist beim Erben in der Regel bereits abgelaufen — ein anschließender Verkauf ist dann meist steuerfrei. Lag der Kauf durch den Erblasser dagegen erst wenige Jahre zurück, läuft die Restfrist beim Erben weiter, und es kommt auf die genauen Daten an.

Auch die ursprünglichen Anschaffungskosten des früheren Eigentümers werden für die Gewinnermittlung fortgeführt. Gerade bei Erbengemeinschaften und bei Schenkungen, die mit der Übernahme von Schulden verbunden sind, gibt es zusätzliche Besonderheiten — hier lohnt sich die frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater besonders.

Sie möchten Ihr Haus an Ihr Kind verkaufen oder überschreiben? Dann kommen zur Zehnjahresfrist weitere Regeln hinzu — vor allem die Schenkung- und Erbschaftsteuer mit ihren Freibeträgen und die Frage, ob Verkauf, Schenkung oder Nießbrauch der passende Weg ist. Das haben wir in einem eigenen Ratgeber zusammengefasst: Immobilie überschreiben — vererben oder verschenken? →

So begleiten wir Sie beim Verkauf einer geerbten Immobilie →

Unsere Rolle

Was wir als Makler für Sie tun — und was Ihr Steuerberater tut

Wir sind Makler, keine Steuerberater. Die steuerliche Beurteilung Ihres Verkaufs gehört zu Recht in die Hände Ihres Steuerberaters — er kennt Ihre persönlichen Verhältnisse und haftet für die Auskunft. Damit Sie wissen, wen Sie wofür ansprechen:

AufgabeWer sie übernimmt
Ehrliche Werteinschätzung und Preisstrategiewir
Unterlagen zusammenstellen, auch der alte Kaufvertrag mit dem Fristdatumwir
Vermarktung, Besichtigungen, Verhandlung, Begleitung zum Notarterminwir
Fristberechnung und Ermittlung des steuerpflichtigen GewinnsIhr Steuerberater
Verbindliche Auskunft, ob Ihr Verkauf steuerfrei istIhr Steuerberater
Erklärung gegenüber dem FinanzamtIhr Steuerberater

Wenn die Frist eine Rolle spielt, besprechen wir mit Ihnen in Ruhe, welcher Zeitpunkt für einen Verkauf sinnvoll ist — ohne Druck und ohne Eile. Auf Wunsch stimmen wir uns direkt mit den von Ihnen beauftragten Beratern ab, damit Markttermin und Steuertermin zusammenpassen.

Den vollständigen Ablauf eines Verkaufs ansehen →  ·  Unsere Leistungen im Überblick →  ·  Wer wir sind →

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Steuern beim Hausverkauf

Muss ich beim Hausverkauf Steuern zahlen?

In den meisten Fällen nicht. Beim privaten Verkauf fällt in der Regel keine Steuer an, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen oder wenn Sie das Haus selbst bewohnt haben — durchgehend seit dem Kauf oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren davor. Steuerpflichtig wird es vor allem dann, wenn Sie eine vermietete oder leer stehende Immobilie innerhalb von zehn Jahren verkaufen. Besteuert wird dann nur der Gewinn, nicht der Verkaufspreis. Ihren konkreten Fall beurteilt Ihr Steuerberater.

Wann ist ein Hausverkauf steuerfrei?

In der Regel ist der Verkauf steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Unabhängig von der Frist ist er außerdem in der Regel steuerfrei, wenn Sie das Haus selbst bewohnt haben — entweder durchgehend seit der Anschaffung oder im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren. Beides ergibt sich aus § 23 EStG. Die genaue Beurteilung gehört in jedem Fall in die Hände Ihres Steuerberaters.

Welche Steuern fallen beim Hausverkauf an?

Eine eigene Steuer auf den Hausverkauf gibt es nicht. Ist der Verkauf steuerpflichtig, fällt Einkommensteuer auf den Gewinn an — das ist gemeint, wenn von Spekulationssteuer die Rede ist. Die Grunderwerbsteuer trägt nach der üblichen Vertragspraxis der Käufer, nicht der Verkäufer. Werden mehrere Objekte in kurzer Zeit gekauft und wieder verkauft, kann der Verkauf als gewerblicher Grundstückshandel gelten; dann kommen weitere Steuerarten in Betracht. Das prüft Ihr Steuerberater.

Wie viel Prozent Steuern zahle ich beim Hausverkauf?

Einen festen Prozentsatz gibt es nicht. Ist der Gewinn steuerpflichtig, wird er Ihrem zu versteuernden Einkommen des Verkaufsjahres hinzugerechnet und mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz belastet. Wie hoch dieser Satz ausfällt, hängt von Ihren gesamten Einkünften in diesem Jahr ab. Seriös berechnen lässt sich die Belastung deshalb nur für Ihren konkreten Fall — durch Ihren Steuerberater und am besten vor dem Verkauf.

Wie lange ist die Spekulationsfrist bei Immobilien?

Bei privaten Immobilien beträgt die Frist zehn Jahre. Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen Anschaffung beziehungsweise Herstellung und dem Verkauf; für Beginn und Ende zählen in aller Regel die Daten der notariellen Kaufverträge. Liegt dazwischen mehr als ein Zehnjahreszeitraum, fällt nach § 23 EStG in der Regel keine Steuer auf einen Gewinn an. Bei selbst genutzten Immobilien kann der Verkauf schon vorher steuerfrei sein.

Was passiert, wenn ich mein Haus vor Ablauf der zehn Jahre verkaufe?

Automatisch steuerpflichtig ist der Verkauf dadurch nicht. Prüfen Sie zuerst die Eigennutzung: Haben Sie selbst darin gewohnt, ist der Verkauf in der Regel auch innerhalb der zehn Jahre steuerfrei. Trifft das nicht zu, ist der Gewinn steuerpflichtig. Ob es sich lohnt, das Fristende abzuwarten, hängt vom Gewinn, von Ihrem Steuersatz und von der Marktlage ab. Diese Rechnung sollten Sie vor der Beurkundung mit Ihrem Steuerberater aufmachen.

Muss ich Spekulationssteuer zahlen, wenn ich selbst im Haus gewohnt habe?

In der Regel nicht. Wurde die Immobilie zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren, ist der Gewinn nach § 23 EStG von der Besteuerung ausgenommen. Ob die Eigennutzung im Einzelfall ausreicht, prüft Ihr Steuerberater.

Kann man die Spekulationssteuer legal umgehen?

Tricks gibt es nicht — wohl aber zwei Wege, die das Gesetz selbst vorsieht: das Ende der Zehnjahresfrist abzuwarten oder die Ausnahme für selbst genutzte Immobilien zu erfüllen. Beides ist in § 23 EStG angelegt und völlig legal. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Nach der Beurkundung des Kaufvertrags lässt sich steuerlich nichts mehr gestalten. Wer eine Gestaltung erwägt, bespricht sie deshalb vor dem Verkauf mit dem Steuerberater.

Wie wird die Spekulationssteuer berechnet?

Besteuert wird nicht der Verkaufspreis, sondern der Gewinn — vereinfacht der Verkaufspreis abzüglich der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der mit dem Verkauf verbundenen Kosten. Dieser Gewinn wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. War die Immobilie zuvor vermietet, mindern die in Anspruch genommenen Abschreibungen nach dem Gesetz die Anschaffungskosten und erhöhen dadurch den Gewinn. Die konkrete Höhe sollte Ihr Steuerberater ermitteln.

Wie wird die Frist bei einer geerbten Immobilie berechnet?

Eine Erbschaft oder Schenkung gilt steuerlich nicht als eigene Anschaffung. Für die Zehnjahresfrist wird der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers oder Schenkers fortgeführt — der Erbe tritt insoweit in dessen Stellung ein. Hat der Erblasser die Immobilie etwa vor zwölf Jahren gekauft, ist die Frist beim Erben in der Regel bereits abgelaufen. Den Einzelfall sollte Ihr Steuerberater prüfen.

Ersetzt dieser Ratgeber eine Steuerberatung?

Nein. Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung zu den Steuern beim privaten Hausverkauf und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Als Makler begleiten wir den Verkauf selbst und stimmen uns auf Wunsch mit den von Ihnen beauftragten Beratern ab.

Alle Angaben dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Steuerberatung. Maßgeblich ist Ihr individueller Fall.

Carlo Rohner
Carlo Rohner

Inhaber, IHK-zertifiziert, zuvor mit beruflichen Stationen bei Postbank Immobilien und Deutsche Bank Immobilien · gemeinsam mit Klaus Müller, in der Immobilienbranche seit 1990.

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